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# § 4 BbgSchGG (Brandenburg) — Anwendungsbereich

Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Erhebung einer Klage vor den Amtsgerichten wegen eines Anspruchs, der nicht auf Zahlung einer Geldsumme gerichtet ist, ist erst zulässig, nachdem vor einer Schiedsstelle oder anerkannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen

in Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Nachbarrecht wegen

Zuführung unwägbarer Stoffe nach § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,

Überhangs nach § 910 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

Überfalls nach § 911 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

eines Grenzbaumes nach § 923 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie

der im Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,

in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden ist.

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Zitiervorschlag: § 4 BbgSchGG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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