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§ 37 BbgSchGG (Brandenburg) — Kostenerhebung

Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Schiedsstelle erhebt für ihre Tätigkeit Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Unterabschnitt.