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Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz
Landesrecht Brandenburg
Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)
Die Schiedsstelle erhebt für ihre Tätigkeit Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Unterabschnitt.