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# § 36 BbgSchGG (Brandenburg) — Sühnebescheinigung

Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Auf Antrag bescheinigt die Schiedsperson die Erfolglosigkeit des Sühneversuchs zum Zwecke der Einreichung der Klage nach § 380 Absatz 1 Satz 3 der Strafprozessordnung, wenn

in der Sühneverhandlung eine Einigung nicht zustande gekommen ist oder

allein die Gegenpartei der Sühneverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist oder sich vor dem Schluss der Sühneverhandlung unentschuldigt entfernt hat; wohnen die Parteien in derselben Gemeinde, in der die Sühneverhandlung stattzufinden hat, so tritt diese Wirkung erst dann ein, wenn die beschuldigte Partei auch in einem zweiten Termin ausbleibt.

(2) Die Bescheinigung ist von der Schiedsperson zu unterschreiben und mit einem Dienstsiegel zu versehen. Sie hat die vorgeworfene Straftat und den Zeitpunkt ihrer Begehung, das Datum der Antragstellung sowie Ort und Datum der Ausstellung zu enthalten.

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Zitiervorschlag: § 36 BbgSchGG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/36

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