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§ 28 BbgSchGG (Brandenburg) — Zuständigkeit und Verfahren

Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Anerkannte Gütestellen führen Schlichtungsverfahren und sonstige Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegung (Güteverfahren) in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten durch. Gegenstand des Güteverfahrens können Streitigkeiten der obligatorischen außergerichtlichen Streitbeilegung nach den §§ 4 und 5 und der freiwilligen außergerichtlichen Streitbeilegung sein.

(2) Die Verfahrensordnung (§ 61) der jeweiligen anerkannten Gütestelle bestimmt das Güteverfahren und regelt die Einzelheiten seiner Durchführung.