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# § 24 BbgSchGG (Brandenburg) — Protokoll

Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über die Schlichtungsverhandlung ist ein Protokoll in deutscher Sprache aufzunehmen.

(2) Das Protokoll enthält

den Ort und die Zeit der Verhandlung,

die Familiennamen und Vornamen der erschienenen Parteien, der gesetzlichen Vertretung und der Bevollmächtigten sowie die Angabe, ob die Schiedsperson die Beteiligten kennt oder wie sie sich Gewissheit über ihre Person sowie über die Legitimation der gesetzlichen Vertretung und der Bevollmächtigten verschafft hat,

die Familiennamen und Vornamen der erschienenen Beistände, Dolmetscherinnen und Dolmetscher,

Angaben über den Gegenstand des Streits, insbesondere die Anträge, sowie

den Wortlaut eines Vergleichs der Parteien oder die Feststellung, dass eine Vereinbarung zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist.

(3) Vorgelegte Vollmachtsurkunden sind als Anlagen zum Protokoll zu nehmen.

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Zitiervorschlag: § 24 BbgSchGG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/24

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