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§ 20 BbgSchGG (Brandenburg) — Verhandlungsgrundsätze

Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Schlichtungsverhandlung vor der Schiedsstelle ist nicht öffentlich. Mit Zustimmung der Parteien kann die Schiedsperson Dritten die Anwesenheit gestatten.

(2) Vor der Schiedsstelle wird mündlich verhandelt. Die Verhandlung ist möglichst ohne Unterbrechung zu Ende zu führen. Wird die Verhandlung unterbrochen, ist sofort ein Termin zur Fortsetzung der Verhandlung zu bestimmen.

(3) Die Schiedsperson erörtert mit den Parteien die Streitsache und deren Vorstellungen von einer einvernehmlichen Beilegung des Konflikts. Sie kann ihnen eigene Vergleichsvorschläge unterbreiten.