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§ 12 BbgSchGG (Brandenburg) — Rücknahme des Antrags

Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Antrag kann zurückgenommen werden, nach Beginn der Schlichtungsverhandlung jedoch nur, wenn die Gegenpartei nicht widerspricht.

(2) Die Rücknahme des Antrags ist bei der Schiedsstelle schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu erklären. § 11 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.