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# § 11 BbgSchGG (Brandenburg) — Form und Inhalt des Antrags

Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Antrag auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens ist bei der Schiedsstelle schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu erklären. Er muss die Familiennamen, Vornamen und Anschriften der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertretung, eine kurze Darstellung der Streitsache sowie das mit der Anrufung der Schiedsstelle angestrebte Ziel enthalten und von der antragstellenden Partei unterschrieben sein. Einem schriftlichen Antrag sollen die für die Zustellung erforderlichen Abschriften beigefügt werden.

(2) Hat die Schiedsperson für ihre Amtstätigkeit einen Zugang für den Empfang elektronischer Dokumente eröffnet, kann der Antrag in Textform im Sinne des § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs übermittelt werden. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit der Antrag elektronisch eingereicht wird.

(3) Der Antrag kann bei der Schiedsstelle, in deren Bereich die antragstellende Partei wohnt, schriftlich eingereicht oder zu Protokoll erklärt werden, auch wenn diese örtlich nicht zuständig ist. Der Antrag ist der zuständigen Schiedsstelle unverzüglich zu übermitteln.

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Zitiervorschlag: § 11 BbgSchGG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/11?asof=2026-07-30

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