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# § 96 BbgSVVollzG (Brandenburg) — Leitung der Einrichtung

Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung trägt die Verantwortung für den gesamten Vollzug, soweit sich nicht aus Absatz 2 Abweichendes ergibt. Sie oder er kann einzelne Aufgabenbereiche auf andere Bedienstete übertragen. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung zur Übertragung vorbehalten.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Justizvollzugsanstalt trifft die Entscheidungen, die Auswirkungen auf die gesamte Justizvollzugsanstalt haben. Auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der Einrichtung entscheidet sie oder er über Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge nach § 72, über mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchungen nach § 79 Absatz 2 und 3 und ordnet besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 84 Absatz 1 an. Sie oder er vertritt die Einrichtung nach außen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 96 BbgSVVollzG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSVVollzG/96?asof=2026-07-30

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