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# § 94 BbgSVVollzG (Brandenburg) — Einrichtung

Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Vollzug erfolgt in einer vom Strafvollzug getrennten Abteilung einer Justizvollzugsanstalt (Einrichtung). Die Gestaltung der Einrichtung muss therapeutischen Erfordernissen entsprechen und Wohngruppenvollzug ermöglichen.

(2) Es sind bedarfsgerecht ausgestattete Räume für therapeutische Maßnahmen, schulische und berufliche Qualifizierung, Arbeitstraining und Arbeitstherapie sowie zur Ausübung von Arbeit vorzusehen. Gleiches gilt für Besuche, Freizeit, Sport und Seelsorge. § 10 Absatz 3 bleibt unberührt.

(3) Zimmer, Gemeinschafts- und Besuchsräume sind wohnlich und zweckentsprechend auszustatten.

(4) Unterhalten private Unternehmen Betriebe in der Einrichtung, kann die technische und fachliche Leitung ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern übertragen werden.

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Zitiervorschlag: § 94 BbgSVVollzG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSVVollzG/94?asof=2026-07-30

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