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# § 93 BbgSVVollzG (Brandenburg) — Evaluation, kriminologische Forschung , Berichtspflicht

Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die im Vollzug eingesetzten Maßnahmen, namentlich Therapien und Methoden zur Förderung der Untergebrachten, sind in Zusammenarbeit mit der Forschung und dem kriminologischen Dienst auf ihre Wirksamkeit wissenschaftlich zu überprüfen. Auf der Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse sind Konzepte für den Einsatz vollzuglicher Maßnahmen zu entwickeln und fortzuschreiben. Auch im Übrigen sind die Erfahrungen mit der Ausgestaltung des Vollzugs durch dieses Gesetz sowie der Art und Weise der Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes zu überprüfen. Die Berichte an den Landtag nach § 106 Absatz 3 des Brandenburgischen Justizvollzugsgesetzes haben sich auch zum Stand des Vollzugs der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zu verhalten.

Abschnitt 17

Aufbau und Organisation der Einrichtung

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Zitiervorschlag: § 93 BbgSVVollzG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSVVollzG/93?asof=2026-07-30

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