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# § 92 BbgSVVollzG (Brandenburg) — Beschwerderecht

Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Untergebrachten erhalten Gelegenheit, sich in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden an die Leiterin oder den Leiter der Einrichtung zu wenden, hinsichtlich der Entscheidungen nach § 96 Absatz 2 Satz 1 und 2 auch an die Leiterin oder den Leiter der Justizvollzugsanstalt.

(2) Besichtigen Vertreterinnen und Vertreter der Aufsichtsbehörde die Einrichtung, so ist zu gewährleisten, dass die Untergebrachten sich in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an diese wenden können.

(3) Die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bleibt unberührt.

Abschnitt 16

Kriminologische Forschung

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Zitiervorschlag: § 92 BbgSVVollzG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSVVollzG/92?asof=2026-07-30

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