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# § 84 BbgSVVollzG (Brandenburg) — Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen, Verfahren

Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Besondere Sicherungsmaßnahmen dürfen nur auf Anordnung der Leiterin oder des Leiters der Justizvollzugsanstalt oder der von dieser oder diesem ausdrücklich hierzu ermächtigten Bediensteten durchgeführt werden. Bei Gefahr im Verzug können auch andere Bedienstete diese Maßnahmen vorläufig anordnen; die Entscheidung der nach Satz 1 Befugten ist unverzüglich einzuholen.

(2) Eine nicht nur kurzfristige Fixierung bedarf einer vorherigen richterlichen Anordnung. Bei Gefahr im Verzug können auch die Leiterin oder der Leiter der Justizvollzugsanstalt die Fixierung vorläufig anordnen; die Entscheidung des Gerichts ist unverzüglich einzuholen. Wird die vorläufige Anordnung der Fixierung vor Erlangung einer richterlichen Entscheidung aufgehoben, so ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.

(3) Werden die Untergebrachten ärztlich behandelt oder beobachtet oder bildet ihr seelischer Zustand den Anlass der besonderen Sicherungsmaßnahme, ist vorher eine ärztliche Stellungnahme einzuholen. Ist dies wegen Gefahr im Verzug nicht möglich, wird die Stellungnahme unverzüglich nachträglich eingeholt.

(4) Die Entscheidung wird den Untergebrachten von der oder dem Anordnenden mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst. Die Anordnung ist aktenkundig zu machen. Die Anordnung einer Fixierung, deren Grund und deren Verlauf, insbesondere die Art der Überwachung und Betreuung, sind umfassend zu dokumentieren.

(5) Besondere Sicherungsmaßnahmen dürfen nur so weit aufrechterhalten werden, wie es ihr Zweck erfordert. Sie sind in angemessenen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob und in welchem Umfang sie aufrechterhalten werden müssen. Das Ergebnis der Überprüfungen und die Durchführung der Maßnahmen einschließlich der Beteiligung des ärztlichen Dienstes sind aktenkundig zu machen.

(6) Absonderung, Unterbringung im besonders gesicherten Raum und Fesselung sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen, wenn sie länger als zwei Tage aufrechterhalten werden, die übrigen Maßnahmen nach § 83 Absatz 2, wenn sie länger als zwei Wochen aufrechterhalten werden. Absonderung und Unterbringung im besonders gesicherten Raum von mehr als 20 Tagen Gesamtdauer innerhalb von zwölf Monaten bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

(7) Während der Absonderung, der Fixierung und Unterbringung im besonders gesicherten Raum sind die Untergebrachten in besonderem Maße zu betreuen. Sind die Untergebrachten fixiert, sind sie durch Bedienstete ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten.

(8) Nach Beendigung der Fixierung sind die Untergebrachten auf ihr Recht hinzuweisen, die Rechtmäßigkeit der Anordnung gerichtlich überprüfen zu lassen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.

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Zitiervorschlag: § 84 BbgSVVollzG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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