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§ 73 BbgSVVollzG (Brandenburg) — Benachrichtigungspflicht

Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Erkranken Untergebrachte schwer oder versterben sie, werden die Angehörigen und gegebenenfalls die Verteidigerinnen und Verteidiger benachrichtigt. Dem Wunsch der Untergebrachten, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll nach Möglichkeit entsprochen werden.

Abschnitt 12

Religionsausübung