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§ 61 BbgSVVollzG (Brandenburg) — Eigengeld

Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Das Eigengeld besteht aus den Beträgen, die die Untergebrachten bei Aufnahme in den Vollzug mitbringen und die sie während des Vollzugs erhalten, und den Teilen der Vergütung, die nicht als Hausgeld oder Eingliederungsgeld in Anspruch genommen werden.

(2) Die Untergebrachten können über das Eigengeld verfügen. § 58 Absatz 4 sowie die §§ 64 und 65 bleiben unberührt.