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§ 56 BbgSVVollzG (Brandenburg) — Rundfunk, Informations- und Unterhaltungselektronik

Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Zugang zum Rundfunk ist zu ermöglichen.

(2) Eigene Hörfunk- und Fernsehgeräte werden zugelassen, wenn nicht Gründe des § 53 Satz 2 entgegenstehen. Andere Geräte der Informations- und Unterhaltungselektronik können unter diesen Voraussetzungen zugelassen werden. Die Untergebrachten können auf Mietgeräte oder auf ein Mediensystem verwiesen werden. § 37 bleibt unberührt.