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§ 55 BbgSVVollzG (Brandenburg) — Zeitungen und Zeitschriften, religiöse Schriften und Gegenstände

Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Untergebrachten dürfen auf eigene Kosten Zeitungen und Zeitschriften durch Vermittlung der Einrichtung beziehen. Ausgeschlossen sind lediglich Zeitungen und Zeitschriften, deren Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. Einzelne Ausgaben oder Teile von Zeitungen oder Zeitschriften können den Untergebrachten vorenthalten oder entzogen werden, wenn deren Inhalte die Erreichung des Vollzugsziels oder die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung erheblich gefährden würden.

(2) Die Untergebrachten dürfen grundlegende religiöse Schriften sowie Gegenstände des religiösen Gebrauchs besitzen. Diese dürfen den Untergebrachten nur bei grobem Missbrauch entzogen werden.