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§ 55 BbgSVVollzG (Brandenburg) — Zeitungen und Zeitschriften, religiöse Schriften und Gegenstände

Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Untergebrachten dürfen auf eigene Kosten Zeitungen und Zeitschriften durch Vermittlung der Einrichtung beziehen. Ausgeschlossen sind lediglich Zeitungen und Zeitschriften, deren Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. Einzelne Ausgaben oder Teile von Zeitungen oder Zeitschriften können den Untergebrachten vorenthalten oder entzogen werden, wenn deren Inhalte die Erreichung des Vollzugsziels oder die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung erheblich gefährden würden.

(2) Die Untergebrachten dürfen grundlegende religiöse Schriften sowie Gegenstände des religiösen Gebrauchs besitzen. Diese dürfen den Untergebrachten nur bei grobem Missbrauch entzogen werden.