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# § 54 BbgSVVollzG (Brandenburg) — Aufbewahrung und Vernichtung von Gegenständen

Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Gegenstände, die die Untergebrachten nicht im Zimmer aufbewahren dürfen oder wollen, werden von der Einrichtung aufbewahrt, soweit dies nach Art und Umfang möglich ist.

(2) Den Untergebrachten wird Gelegenheit gegeben, ihre Gegenstände, die sie während des Vollzugs und für ihre Entlassung nicht benötigen, zu versenden. § 38 Absatz 6 gilt entsprechend.

(3) Werden Gegenstände, deren Aufbewahrung nach Art oder Umfang nicht möglich ist, von den Untergebrachten trotz Aufforderung nicht aus der Einrichtung verbracht, so darf die Einrichtung diese Gegenstände auf Kosten der Untergebrachten außerhalb der Einrichtung verwahren, verwerten oder vernichten. Für die Voraussetzungen und das Verfahren der Verwertung und Vernichtung gilt § 27 des Brandenburgischen Polizeigesetzes entsprechend.

(4) Aufzeichnungen und andere Gegenstände, die Kenntnisse über Sicherungsvorkehrungen der Einrichtung vermitteln oder Schlussfolgerungen auf diese zulassen, dürfen vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden.

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Zitiervorschlag: § 54 BbgSVVollzG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSVVollzG/54?asof=2026-07-30

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