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§ 5 BbgSVVollzG (Brandenburg) — Soziale Hilfe

Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Untergebrachten werden darin unterstützt, ihre persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten zu beheben. Sie sollen dazu angeregt und in die Lage versetzt werden, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. Sie erhalten Hilfe und Beratung in sozialen und finanziellen Angelegenheiten.

Abschnitt 2

Aufnahme, Diagnose, Vollzugs- und Eingliederungsplanung