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§ 44 BbgSVVollzG (Brandenburg) — Ausführungen aus sonstigen Gründen

Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Ausführungen können auch aus wichtigem Anlass erfolgen. Die Untergebrachten können gegen ihren Willen ausgeführt werden.

(2) Für Ausführungen, die ausschließlich im Interesse der Untergebrachten erfolgen, gilt § 43 Absatz 1 entsprechend. Die Kosten können den Untergebrachten auferlegt werden, soweit dies die Behandlung oder die Eingliederung nicht behindert.