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# § 34 BbgSVVollzG (Brandenburg) — Sichtkontrolle, Weiterleitung und Aufbewahrung von Schreiben

Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Untergebrachten haben das Absenden und den Empfang von Schreiben durch die Einrichtung vermitteln zu lassen, soweit nichts anderes gestattet ist.

(2) Ein- und ausgehende Schreiben werden in Anwesenheit der Untergebrachten auf verbotene Gegenstände kontrolliert und sind unverzüglich weiterzuleiten.

(3) Die Untergebrachten haben eingehende Schreiben unverschlossen zu verwahren, sofern nichts anderes gestattet wird. Sie können sie verschlossen zu ihrer Habe geben.

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Zitiervorschlag: § 34 BbgSVVollzG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSVVollzG/34?asof=2026-07-30

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