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# § 13 BbgSVVollzG (Brandenburg) — Geschlossener und offener Vollzug

Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Unterbringung erfolgt im geschlossenen Vollzug.

(2) Die Untergebrachten sollen insbesondere zur Entlassungsvorbereitung im offenen Vollzug untergebracht werden, wenn sie dessen Anforderungen genügen, namentlich nicht zu befürchten ist, dass sie sich dem Vollzug entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzugs zu Straftaten missbrauchen werden. Die Unterbringung im offenen Vollzug bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Einrichtungen des offenen Vollzugs sehen verminderte Vorkehrungen gegen Entweichungen vor.

(3) Genügen die Untergebrachten den Anforderungen der Unterbringung im offenen Vollzug nicht mehr, werden sie im geschlossenen Vollzug untergebracht.

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Zitiervorschlag: § 13 BbgSVVollzG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSVVollzG/13?asof=2026-07-30

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