nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 122 BbgSVVollzG (Brandenburg) — Löschung

Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die in Dateien mit Ausnahme der in Personalakten der Untergebrachten, Gesundheitsakten, Therapieakten, psychologischen und pädagogischen Testunterlagen und Krankenblättern sowie Untergebrachtenbüchern gespeicherten personenbezogenen Daten sind spätestens zwei Jahre nach der Entlassung oder der Verlegung der Untergebrachten in eine andere Einrichtung zu löschen. Hiervon können bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach § 125 die Angaben über Familienname, Vorname, Geburtsname, Geburtstag, Geburtsort, Eintritts- und Austrittsdatum der Untergebrachten ausgenommen werden, soweit dies für das Auffinden der Personalakte der Untergebrachten erforderlich ist.