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# § 114 BbgSVVollzG (Brandenburg) — Verarbeitung besonders erhobener Daten

Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Bei der Überwachung der Besuche, der Telefongespräche, anderer Formen der Telekommunikation oder des Schriftwechsels sowie bei der Überprüfung des Inhalts von Paketen bekannt gewordene personenbezogene Daten dürfen für die in § 107 Absatz 2 und § 112 Absatz 1 genannten Zwecke verarbeitet werden.

(2) Die aufgrund von erkennungsdienstlichen Maßnahmen nach § 111 Absatz 1 gewonnenen Daten und Unterlagen werden zu den Personalakten der Untergebrachten genommen oder in personenbezogenen Dateien gespeichert. Sie dürfen nur für die in § 111 Absatz 1, § 112 Absatz 2 Nummer 4 genannten Zwecke verarbeitet oder den Vollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden zum Zwecke der Fahndung und Festnahme der entwichenen oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Einrichtung aufhaltenden Untergebrachten übermittelt werden.

(3) Die zur Identifikation von vollzugsfremden Personen nach § 111 Absatz 3 erhobenen Daten dürfen ausschließlich verarbeitet werden

zum Zweck des Abgleichs beim Verlassen der Einrichtung oder

zur Verfolgung von während des Aufenthalts in der Einrichtung begangenen Straftaten; in diesem Fall können die Daten auch an Strafverfolgungsbehörden ausschließlich zum Zwecke der Verfolgung dieser Straftaten übermittelt werden.

(4) Die beim Auslesen von Datenspeichern nach § 111 Absatz 4 erhobenen Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit dies zu den dort genannten Zwecken erforderlich ist. Dies gilt nicht, soweit sie zum Kernbereich der privaten Lebensgestaltung der Untergebrachten oder Dritter gehören.

(5) Nach § 109 erhobene Daten über Personen, die nicht Untergebrachte sind, dürfen nur zur Erfüllung des Erhebungszwecks oder für die in § 112 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 geregelten Zwecke oder zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung verarbeitet werden.

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Zitiervorschlag: § 114 BbgSVVollzG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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