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# § 111 BbgSVVollzG (Brandenburg) — Besondere Formen der Datenerhebung

Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Zur Sicherung des Vollzugs und zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung, insbesondere zur Identitätsfeststellung, sind mit Kenntnis der Untergebrachten folgende erkennungsdienstliche Maßnahmen zulässig:

die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,

die Aufnahme von Lichtbildern,

die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale,

die elektronische Erfassung biometrischer Merkmale und

Messungen.

(2) Aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung ist die Beobachtung einzelner Bereiche des Gebäudes der Einrichtung einschließlich des Gebäudeinneren, des Geländes der Einrichtung oder der unmittelbaren Umgebung der Einrichtung mit optisch-elektronischen Hilfsmitteln (Videoüberwachung) zulässig. Eine Aufzeichnung der Videobilder darf nur im Bereich der unmittelbaren Außensicherung der Einrichtung sowie darüber hinaus im Einzelfall auf Anordnung der Leiterin oder des Leiters der Einrichtung in besonders sicherheitsrelevanten Bereichen erfolgen. Die Videoüberwachung ist durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen, soweit ihr Zweck dadurch nicht vereitelt wird. Eine Videoüberwachung von Zimmern ist ausgeschlossen. § 83 Absatz 2 Nummer 2 bleibt unberührt.

(3) Das Betreten des Geländes der Einrichtung durch vollzugsfremde Personen kann davon abhängig gemacht werden, dass diese zur Identitätsfeststellung

ihren Vornamen, ihren Namen und ihre Anschrift angeben und durch amtliche Ausweise nachweisen und

die Erfassung biometrischer Merkmale des Gesichts, der Augen, der Hände, der Stimme oder der Unterschrift dulden, soweit dies erforderlich ist, um den Austausch von Untergebrachten zu verhindern.

(4) Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung kann das Auslesen von elektronischen Datenspeichern sowie elek­tronischen Geräten mit Datenspeichern anordnen, die Untergebrachte ohne Erlaubnis besitzen, wenn konkrete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies für vollzugliche Zwecke erforderlich ist. Die Untergebrachten sind bei der Aufnahme über die Möglichkeit des Auslesens von Datenspeichern zu belehren.

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Zitiervorschlag: § 111 BbgSVVollzG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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