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§ 102 BbgSVVollzG (Brandenburg) — Aufsichtsbehörde

Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Das für den Justizvollzug zuständige Mitglied der Landesregierung führt die Aufsicht über die Einrichtung (Aufsichtsbehörde).

(2) An der Aufsicht über die Gesundheitsfürsorge sowie die Betreuung und Behandlung der Untergebrachten sind pädagogische, sozialpädagogische, psychologische, psychiatrische und medizinische Fachkräfte zu beteiligen.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann sich Entscheidungen über Verlegungen und Überstellungen vorbehalten.