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# § 101 BbgSVVollzG (Brandenburg) — Hausordnung

Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung erlässt zur Gestaltung und Organisation des Vollzugsalltags eine Hausordnung auf der Grundlage dieses Gesetzes. Vor deren Erlass oder Änderung beteiligt sie oder er die Interessenvertretung der Untergebrachten. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Genehmigung der Hausordnung vorbehalten.

(2) Die Wohngruppen können sich eine Wohngruppenordnung geben. Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung erklärt die Wohngruppenordnung für verbindlich, wenn sie sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und der Hausordnung hält.

Abschnitt 18

Aufsicht, Beirat

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Zitiervorschlag: § 101 BbgSVVollzG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSVVollzG/101?asof=2026-07-30

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