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# § 100 BbgSVVollzG (Brandenburg) — Interessenvertretung der Untergebrachten

Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Den Untergebrachten soll ermöglicht werden, Vertretungen zu bilden. Diese können in Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse, die sich ihrer Eigenart nach für eine Mitwirkung eignen, Vorschläge und Anregungen an die Einrichtung herantragen. Diese sind mit der Vertretung zu erörtern.

(2) Soweit Interessen und Belange der Untergebrachten in der Justizvollzugsanstalt berührt sind, wirkt die Interessenvertretung nach Absatz 1 mit der Interessenvertretung der Gefangenen (§ 113 Satz 1 des Brandenburgischen Justizvollzugsgesetzes) zusammen.

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Zitiervorschlag: § 100 BbgSVVollzG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSVVollzG/100?asof=2026-07-30

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