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§ 2 BbgSGPrüfV (Brandenburg) — Prüfungen

Brandenburgische Sicherheitstechnische Gebäudeausrüstungs-Prüfverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Folgende sicherheitstechnische Anlagen müssen anhand der Prüfgrundsätze gemäß Anlage auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen (Wirk-Prinzip-Prüfung) geprüft werden:

Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften,

CO-Warnanlagen,

Rauchabzugsanlagen,

Druckbelüftungsanlagen,

Feuerlöschanlagen, ausgenommen nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen,

Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,

Sicherheitsstromversorgungen einschließlich der Sicherheitsbeleuchtung.

(2) Die Prüfungen nach Absatz 1 sind

vor der ersten Aufnahme der Nutzung der baulichen Anlagen,

unverzüglich nach einer technischen Änderung der baulichen Anlagen,

unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der sicherheitstechnischen Anlagen sowie

jeweils innerhalb einer Frist von drei Jahren (wiederkehrende Prüfungen)

durchführen zu lassen.