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§ 3 BbgSGG (Brandenburg)

Brandenburgisches Sozialgerichtsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den Kreisgerichten - Kammern für Sozialrecht - anhängigen Verfahren, für die die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit begründet ist, gehen in dem Stand, in dem sie sich befinden, auf das zuständige Sozialgericht über; die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei dem Bezirksgericht - Senat für Sozialrecht - anhängigen Verfahren, für die die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit begründet ist, gehen in dem Stand, in dem sie sich befinden, auf das Landessozialgericht über.