nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 38 BbgSÜG (Brandenburg) — Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften

Brandenburgisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften zu erlassen.

(2) Das für Wirtschaft zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes im Bereich der nichtöffentlichen Stellen.

(3) Die jeweils zuständige Aufsichts- oder oberste Landesbehörde bestimmt im Einvernehmen mit der mitwirkenden Behörde (§ 4 Abs. 2) die sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen.