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# § 31 BbgSÜG (Brandenburg) — Abschluss der Sicherheitsüberprüfung, Weitergabe von sicherheitserheblichen Erkenntnissen

Brandenburgisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die zuständige Stelle unterrichtet die Sicherheitsbevollmächtigte oder den Sicherheitsbevollmächtigten darüber, ob die betroffene Person zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ermächtigt oder nicht ermächtigt werden kann. Erkenntnisse, auf denen diese Entscheidung beruht, dürfen nicht mitgeteilt werden. Um den Geheim- und Sabotageschutz zu gewährleisten, können sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach § 7 Absatz 2 an die nichtöffentliche Stelle übermittelt werden; sie dürfen von dieser ausschließlich zu diesem Zweck verarbeitet werden. Die nichtöffentliche Stelle hat die zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten, wenn ihr sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die betroffene oder mitbetroffene Person bekannt werden.

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Zitiervorschlag: § 31 BbgSÜG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgS%C3%9CG/31

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