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# § 12 BbgSÜG (Brandenburg) — Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3)

Brandenburgisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) ist für Personen durchzuführen, die

Zugang zu STRENG GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können, oder

Zugang zu einer hohen Anzahl von GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können, oder

eine Tätigkeit in entsprechend eingestuften Bereichen nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 wahrnehmen sollen, oder

bei der Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg tätig werden sollen,

soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 10 (Ü 1) oder § 11 (Ü 2) für ausreichend hält.

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Zitiervorschlag: § 12 BbgSÜG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgS%C3%9CG/12?asof=2026-07-30

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