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# § 9 BbgRiStABeurtV (Brandenburg) — Veröffentlichung der Ergebnisse von Regelbeurteilungen

Brandenburgische Beurteilungsverordnung für die Richter- und Staatsanwaltschaft  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Ergebnisse der Regelbeurteilungsrunden sind durch die Präsidentinnen und Präsidenten der oberen Landesgerichte und die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt innerhalb des jeweiligen Geschäftsbereichs in geeigneter Weise bekannt zu machen. Die vergebenen Gesamturteile sollen differenziert nach Eingangs- und Beförderungsämtern und getrennt nach Geschlechtern ausgewiesen werden. Die Bekanntgabe muss in anonymisierter Form erfolgen und darf keine Rückschlüsse auf einzelne Personen zulassen.

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Zitiervorschlag: § 9 BbgRiStABeurtV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiStABeurtV/9

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