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# § 8 BbgRiStABeurtV (Brandenburg) — Eröffnung

Brandenburgische Beurteilungsverordnung für die Richter- und Staatsanwaltschaft  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der zu beurteilenden Person ist vor der Eröffnung der Beurteilungsentwurf zur Kenntnis zu bringen und Gelegenheit zur Besprechung zu geben.

(2) Die Eröffnung der dienstlichen Beurteilung erfolgt durch Übersendung oder Aushändigung der Beurteilung. Die zu beurteilende Person kann binnen zwei Wochen nach Eröffnung der dienstlichen Beurteilung eine schriftliche Stellungnahme abgeben und ein Beurteilungsgespräch verlangen. Auf der dienstlichen Beurteilung sind das Datum der Eröffnung sowie ein Hinweis auf eine etwaige Besprechung und Stellungnahme zu vermerken.

(3) Die dienstliche Beurteilung, eine etwaige schriftliche Plausibilisierung nach § 5 Absatz 3 Satz 3, die Überbeurteilung und eine etwaige Stellungnahme werden zur Personalakte genommen . Schriftliche Beurteilungsbeiträge sind ein Jahr nach Eröffnung der dienstlichen Beurteilung zu vernichten. Ist die Beurteilung in einem Widerspruchs- oder Klageverfahren angegriffen, erfolgt die Vernichtung erst nach Abschluss des Rechtsschutzverfahrens.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Überbeurteilung, falls in dieser von der dienstlichen Beurteilung abgewichen wird.

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Zitiervorschlag: § 8 BbgRiStABeurtV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiStABeurtV/8

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