§ 6 BbgRiStABeurtV (Brandenburg) — Beurteilungsgrundlagen

Brandenburgische Beurteilungsverordnung für die Richter- und Staatsanwaltschaft

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die dienstliche Beurteilung erfolgt auf möglichst breiten Erkenntnisgrundlagen. Hierzu kann insbesondere die Einholung mündlicher und schriftlicher Beurteilungsbeiträge Dritter, das Ein-

sehen von Verfahrensakten, die Erhebung und Verwertung statistischer Daten und die Teilnahme an Sitzungen erfolgen. Die Erkenntnisgrundlagen sind in der dienstlichen Beurteilung zu nennen.