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§ 4 BbgRiStABeurtV (Brandenburg) — Gewährleistung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe

Brandenburgische Beurteilungsverordnung für die Richter- und Staatsanwaltschaft

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Präsidentinnen und Präsidenten der oberen Landesgerichte und die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt sollen für ihren Geschäftsbereich Beurteilungskonferenzen durchführen, um bereits bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilungen einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab zu gewährleisten. Über Satz 1 hinaus sollen sie mindestens alle drei Jahre eine gemeinsame Beurteilungskonferenz durchführen.