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§ 93 BbgRiG (Brandenburg) — Beteiligungsverfahren

Brandenburgisches Richtergesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Verfahren vor der Einigungsstelle sollen in Angelegenheiten der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte zwei der vom Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat bestellten beisitzenden Mitglieder (§ 47 Absatz 6 Satz 3) Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sein.

(2) Soweit der Gesamtstaatsanwaltsrat Aufgaben des Präsidialrats wahrnimmt, gilt § 61 entsprechend.