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# § 89 BbgRiG (Brandenburg) — Wahlrecht, Wählbarkeit

Brandenburgisches Richtergesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wahlberechtigt sind alle Richterinnen und Richter, die am Wahltag einem Gericht angehören. § 15 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 bleibt unberührt. Die Wahlberechtigung erlischt bei einer Abordnung an eine Verwaltungsbehörde, sobald bei dieser eine Wahlberechtigung nach personalvertretungsrechtlichen Vorschriften besteht.

(2) Wählbar sind alle Richterinnen und Richter auf Lebenszeit, die am Wahltag einem Gericht im Anwendungsbereich dieses Gesetzes angehören.

(3) Nicht wählbar sind

zum Richterrat die Vorstände der Gerichte, an denen der Richterrat gebildet wird, ihre ständigen Vertreterinnen und Vertreter, Aufsicht führende Richterinnen und Richter und an eine Verwaltungsbehörde abgeordnete Richterinnen und Richter,

zum Präsidialrat die Mitglieder des Richterwahlausschusses und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter.

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Zitiervorschlag: § 89 BbgRiG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiG/89

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