§ 87 BbgRiG (Brandenburg) — Kostenentscheidung in besonderen Fällen

Brandenburgisches Richtergesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In Verfahren nach § 65 Nummer 2 und Nummer 3 Buchstabe a und c kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen der Landeskasse auch insoweit auferlegen, als es nach dem Antrag der obersten Dienstbehörde erkannt hat, sofern die Richterin oder der Richter diesem Antrag nicht widersprochen hat.