nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 83 BbgRiG (Brandenburg) — Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Zustimmung

Brandenburgisches Richtergesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Beantragt eine Richterin oder ein Richter auf Lebenszeit oder eine Richterin oder ein Richter auf Zeit schriftlich, sie oder ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, oder stimmt sie oder er der Versetzung in den Ruhestand schriftlich zu, wird die Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, dass die oder der Dienstvorgesetzte aufgrund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand erklärt, sie oder er halte die Richterin oder den Richter für dauernd unfähig, die Amtspflichten zu erfüllen.

(2) Die Behörde, die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidet, ist an die Erklärung der oder des Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.

---

Zitiervorschlag: § 83 BbgRiG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiG/83

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
