(1) Das Versetzungsverfahren (§ 65 Nummer 2) wird durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde eingeleitet.
(2) Das Gericht erklärt eine der in § 31 des Deutschen Richtergesetzes vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag zurück.
(1) Das Versetzungsverfahren (§ 65 Nummer 2) wird durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde eingeleitet.
(2) Das Gericht erklärt eine der in § 31 des Deutschen Richtergesetzes vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag zurück.