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# § 72 BbgRiG (Brandenburg) — Erlöschen des Amtes, Ruhen

Brandenburgisches Richtergesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Amt des richterlichen Mitglieds des Richterdienstgerichts erlischt, wenn

eine Voraussetzung für die Berufung der Richterin oder des Richters in das Amt wegfällt,

gegen die Richterin oder den Richter im Strafverfahren eine Freiheitsstrafe oder im gerichtlichen Disziplinarverfahren mindestens eine Geldbuße rechtskräftig verhängt wird.

(2) Die Rechte und Pflichten als Mitglied ruhen, solange die Richterin oder der Richter an eine Behörde oder an eine andere Stelle als an ein Gericht des Landes abgeordnet ist. Das Gleiche gilt, wenn die Richterin oder der Richter vorübergehend Aufgaben im Sinne des § 67 Absatz 1 Satz 2 wahrnimmt.

(3) Das Amt des anwaltlichen Mitglieds erlischt, wenn

eine Voraussetzung für die Berufung der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts in das Amt wegfällt,

die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt aus der Rechtsanwaltskammer ausscheidet, für die sie oder er als Mitglied benannt ist,

die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt oder gegen sie oder ihn im anwaltsgerichtlichen Verfahren mindestens eine Geldbuße rechtskräftig verhängt worden ist.

§ 71 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 72 BbgRiG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiG/72

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