§ 66 BbgRiG (Brandenburg) — Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs

Brandenburgisches Richtergesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Dienstgerichtshof entscheidet

über Berufungen gegen Urteile und über Beschwerden gegen Beschlüsse des Dienstgerichts,

in den sonstigen Fällen, in denen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den danach anzuwendenden Verfahrensgesetzen das Gericht des zweiten Rechtszugs zuständig ist.