An Personalversammlungen nehmen, soweit gemeinsame Angelegenheiten behandelt werden, die Richterinnen und Richter mit den gleichen Rechten wie die anderen Beschäftigten teil.
Abschnitt 3
Präsidialräte
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An Personalversammlungen nehmen, soweit gemeinsame Angelegenheiten behandelt werden, die Richterinnen und Richter mit den gleichen Rechten wie die anderen Beschäftigten teil.
Abschnitt 3
Präsidialräte