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§ 56 BbgRiG (Brandenburg) — Gemeinsame Personalversammlung

Brandenburgisches Richtergesetz

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

An Personalversammlungen nehmen, soweit gemeinsame Angelegenheiten behandelt werden, die Richterinnen und Richter mit den gleichen Rechten wie die anderen Beschäftigten teil.

Abschnitt 3

Präsidialräte