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# § 53 BbgRiG (Brandenburg) — Dienstvereinbarungen

Brandenburgisches Richtergesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dienstvereinbarungen sind zulässig, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Sie werden vom Gerichtsvorstand und dem Richterrat geschlossen. Sie werden schriftlich niedergelegt, von beiden Seiten unterzeichnet und in dem Bereich bekannt gemacht, für den sie gelten sollen.

(2) Dienstvereinbarungen, die für einen größeren Bereich gelten, gehen den Dienstvereinbarungen für einen kleineren Bereich vor.

(3) Dienstvereinbarungen, die keine Kündigungsfristen enthalten, können von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

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Zitiervorschlag: § 53 BbgRiG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiG/53

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