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§ 48 BbgRiG (Brandenburg) — Verfahren vor der Einigungsstelle

Brandenburgisches Richtergesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Verhandlung der Einigungsstelle ist nicht öffentlich. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben, wenn sie sich nicht auf eine schriftliche Äußerung verständigen.