# § 43 BbgRiG (Brandenburg) — Initiativrecht

Brandenburgisches Richtergesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zu den Aufgaben des Richterrats gehört es,

Maßnahmen zu beantragen, die dem Gericht und den Richterinnen und Richtern unter Berücksichtigung der Belange der anderen Beschäftigten dienen,

darauf hinzuwirken, dass die zugunsten der Richterinnen und Richter geltenden Rechtsvorschriften, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden,

Beschwerden und Anregungen von Richterinnen und Richtern entgegenzunehmen und, falls sie begründet erscheinen, durch Verhandlung mit dem Gerichtsvorstand auf die Erledigung der Beschwerden und die Berücksichtigung der Anregungen hinzuwirken,

Maßnahmen zur Eingliederung und zur beruflichen Entwicklung von Richterinnen und Richtern, die schwerbehindert sind, zu beantragen,

die Zusammenarbeit von richterlichem und nichtrichterlichem Personal zu fördern.

---

Zitiervorschlag: § 43 BbgRiG (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiG/43
