# § 34 BbgRiG (Brandenburg) — Zusammensetzung

Brandenburgisches Richtergesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Richterrat besteht bei den Gerichten mit bis zu zehn Planstellen für Richterinnen und Richter aus einer Richterin oder einem Richter, bei den Gerichten mit elf bis zu 40 Planstellen aus drei, bei den Gerichten mit 41 bis zu 150 Planstellen aus fünf und darüber hinaus aus sieben Richterinnen und Richtern.

(2) Der Gesamtrichterrat besteht jeweils aus sieben Richterinnen und Richtern.

(3) Der Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat besteht aus neun Richterinnen und Richtern und drei Staatsanwältinnen und Staatsanwälten.

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Zitiervorschlag: § 34 BbgRiG (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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